Rauchverbot – Bremen

Bremisches Nichtraucherschutzgesetz (BremNiSchG)

Vom 18. Dezember 2007

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1 Ziel

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, das Leben und die Gesundheit von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern vor den vom Rauchen ausgehenden Gesundheitsgefahren zu schützen und Vorsorge vor dem Entstehen solcher Gefahren zu treffen.

(2) Andere Vorschriften, die dem in Absatz 1 genannten Ziel dienen, bleiben unberührt.

§ 2 Rauchverbot

(1) Das Rauchen ist verboten in vollständig oder weitgehend umschlossenen Räumen von

1. Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Stadtgemeinden, den der Aufsicht des Landes und der Stadtgemeinden unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie den Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land oder die Stadtgemeinden mit Mehrheit beteiligt sind;

2. Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unabhängig von ihrer Trägerschaft;

3. Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes;

4. Studierendenheimen;

5. Erziehungs- und Bildungseinrichtungen:

a) Schulen in öffentlicher und privater Trägerschaft,

b) Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 45 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch unabhängig davon, ob diese einer Erlaubnis bedürfen,

c) Einrichtungen der Erwachsenenbildung unabhängig von ihrer Trägerschaft,

d) staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes sowie staatlich anerkannten und anderen nichtstaatlichen Universitäten;

6. Sporthallen, Hallenbädern und sonstigen Einrichtungen, die der Ausübung von Sport

dienen;

7. Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung insbesondere politischer, wirtschaftlicher, künstlerischer, unterhaltender, sozialkultureller oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft, soweit sie der Nutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind;

8. Einrichtungen, in denen gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (Gaststätten), Hotels sowie Diskotheken;

9. Einrichtungen in Häfen und auf Flughäfen, soweit sie von Passagieren genutzt werden.

Das Rauchverbot nach Satz 1 erstreckt sich auch auf Dienstwagen, deren Halter Einrichtungen nach Nummer 1 sind.

(2) Bei Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b gilt das Rauchverbot auch auf dem dazugehörigen Außengelände.

§ 3 Ausnahmen vom Rauchverbot

(1) Das Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 gilt nicht für Räume, die zu Wohnzwecken oder zur alleinigen privaten Nutzung überlassen sind.(2) In Justizvollzugsanstalten und vergleichbaren Einrichtungen gilt das Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 nicht in den zur alleinigen Nutzung überlassenen Hafträumen und in den vollständig umschlossenen Räumen, in denen die Leitung der Einrichtung das Rauchen zulässt. Das Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 gilt nicht in von der Leitung der Einrichtung ausgewiesenen Räumen der Staatsanwaltschaften und der Behörden des Polizeivollzugsdienstes, soweit dort Vernehmungen durchgeführt werden und der zu vernehmenden Person das Rauchen gestattet wird.

(3) In den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtungen können Ausnahmen vom Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 für solche Patientinnen und Patienten zugelassen werden, die sich im Bereich der Palliativmedizin befinden, sich zu einer psychiatrischen Behandlung oder aufgrund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses aufhalten oder bei denen die Untersagung des Rauchens dem Therapieziel entgegensteht. Die Entscheidung, ob im Einzelfall das Rauchen erlaubt werden soll, trifft die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt. Die Leitung des Krankenhauses hat in den Fällen des Satzes 1 Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit im Krankenhaus und den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich im Krankenhaus aufhaltenden Personen soweit wie möglich zu gewährleisten. Soweit die Leitung des Krankenhauses für die in Satz 1 genannten Patientinnen oder Patienten entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, sollen diese so gelegen und beschaffen sein, dass sie das Ziel dieses Gesetzes nicht beeinträchtigen.

(4) In Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes kann die Leitung Ausnahmen für Raucherinnen und Raucher zulassen, denen kein Wohnraum zur alleinigen Nutzung überlassen ist oder wenn dieses zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Heimbetriebes erforderlich ist. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) In Studierendenheimen kann die Leitung im Einzelfall Ausnahmen für Raucherinnen und Raucher zulassen, denen kein Wohnraum zur alleinigen Nutzung überlassen ist. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(6) Abweichend von § 2 Abs. 1 können in den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 genannten Gaststätten vollständig umschlossene Nebenräume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Nebenräume baulich so abgetrennt werden, dass eine Gefährdung anderer durch passives Rauchen verhindert wird und die Nebenräume ausdrücklich als Raucherräume gekennzeichnet werden. In Diskotheken dürfen diese Nebenräume nicht mit einer Tanzfläche ausgestattet sein.

(7) Das Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 gilt nicht in Festzelten auf festgesetzten Jahrmärkten und Volksfesten.

(8) Die Leitung einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen vom Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 zulassen, wenn Räume der Einrichtung für besondere historisch oder traditionell gewachsene Veranstaltungen genutzt werden sollen.

§ 4 Hinweispflicht

An den Orten, für die nach § 2 ein Rauchverbot besteht, ist dies deutlich sichtbar kenntlich zu machen.

§ 5 Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbotes

Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes nach § 2 sowie für die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 4 sind im Rahmen ihrer Befugnisse

1. die Leitung der jeweiligen Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 und 9 sowie Satz 2,

2. der Betreiber oder die Betreiberin der Gaststätte, des Hotels oder der Diskothek im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8.
Soweit den Verantwortlichen nach Satz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 in einem Rauchverbotsbereich raucht, ohne dass eine Ausnahme nach § 3 vorliegt,

2. der Hinweispflicht nach § 4 nicht nachkommt

oder

3. entgegen seinen Verpflichtungen nach § 5 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um weitere Verstöße zu verhindern.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann

1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro,

2. im Fall von Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro

geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist in der Stadtgemeinde Bremen das Stadtamt Bremen und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Abweichend von Satz 1 ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen das Rauchverbot in den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a genannten Einrichtungen und dem dazu gehörenden Außengelände in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Bildung und Wissenschaft, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bremische Gesetz zur Gewährleistung der Rauchfreiheit von Krankenhäusern, Tageseinrichtungen für Kinder und von Schulen vom 18. Juli 2006 (Brem.GBl. S. 349 – 2127-g-1) außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt § 6 für die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 genannten Gaststätten am 1. Juli 2008 in Kraft.

(3) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Bremen, den 18. Dezember 2007

Der Senat

Rauchverbot – Hamburg

§ 1 Ziel und Schutzzweck des Gesetzes

(1) Ziel des Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen in öffentlichen Einrichtungen.

(2) Weitergehende Rauchverbote auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben von diesem Gesetz unberührt.

§ 2 Rauchverbot

(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 verboten in

1. Behörden der Landes- und Bezirksverwaltung und allen sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung unabhängig von ihrer Rechtsform sowie in Gerichten,

2. Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 26. März 2007 (BGBI. I S. 378), unabhängig von ihrer Trägerschaft, einschließlich anderer öffentlich zugänglicher Einrichtungen auf dem Betriebsgelände,

3. Heimen im Sinne von § 1 des Heimgesetzes in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBI. I S. 2971), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2407, 2416),

4. öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft im Sinne von § 1 des Hamburgischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 21. September 2004 (HmbGVBI. S. 365

5. Gebäuden von Einrichtungen im Sinne des § 45 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBI. I S. 3135), geändert am 19. Februar 2007 (BGBI. I S. 122, 138), unabhängig davon, ob diese einer Erlaubnis bedürfen,

6. Hochschulen und anderen Einrichtungen der Erwachsenenbildung unabhängig von ihrer Trägerschaft,

7. Sporthallen, Hallenbädern, sonstigen Räumen, in denen Sport ausgeübt wird, unabhängig von ihrer Trägerschaft,

8. Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind,

9. Einrichtungen, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (Gaststätten), einschließlich Gaststätten, die in der Betriebsart Diskothek geführt werden,

10. Einzelhandelsgeschäften, in denen Lebensmittel, Speisen oder Getränke angeboten werden,

11. Einkaufszentren, sofern sie sich in geschlossenen Gebäuden befinden,

12. Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Vollzugs von Maßregeln der Besserung und Sicherung und vergleichbaren Einrichtungen.

(2) Das Rauchverbot gemäß Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. Es gilt nicht für Räume, die Wohnzwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind.

(3) In den Einrichtungen und Gaststätten gemäß Absatz 1 Nummern 1 bis 3, 6 bis 9, 11 und 12 können abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Räume baulich so wirksam abgetrennt werden, dass eine Gefährdung anderer durch Passivrauchen ausgeschlossen wird und die Raucherräume belüftet und ausdrücklich gekennzeichnet werden.

(4) Gaststätten gemäß Absatz 1 Nummer 9, bei denen es sich um Festzelte bei zeitlich befristeten und örtlich begrenzten Veranstaltungen oder um Vereins- oder Clubheime von eingetragenen Vereinen handelt, die nicht öffentlich zugänglich sind, sind vom Rauchverbot ausgenommen.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 4 und 5 erstreckt sich das Rauchverbot auch auf das Gelände, auf welchem sich die Gebäude befinden sowie auch auf alle schulischen Veranstaltungen und alle Kinder- und Jugendveranstaltungen außerhalb der Gebäude.

(6) Für Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nummern 2, 3 und 12 kann die Leiterin oder der Leiter aus zwingend konzeptionellen oder therapeutischen Gründen Ausnahmen vom Rauchverbot nach Absatz 1 zulassen.

§ 3 Hinweispflicht

An Orten, an denen nach § 2 Absatz 3, 4 oder 6 das Rauchen gestattet ist, ist dies deutlich sichtbar kenntlich zu machen.

§ 4 Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbots

(1) Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots nach § 2 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten nach § 3 sind im Rahmen ihrer Befugnisse

1. die Leitung der jeweiligen Einrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 8 und 12,

2. die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte und der Diskothek im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 9,

3. die Betreiberin oder der Betreiber in den Fällen von § 2 Absatz 1 Nummern 10 und 11.

(2) Soweit den Verantwortlichen nach Absatz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.

§ 5 Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. in einem Rauchverbotsbereich nach § 2 raucht,

2. der Hinweispflicht nach § 3 nicht nachkommt oder

3. als Verantwortliche oder Verantwortlicher entgegen ihrer oder seiner Verpflichtung nach § 4 Absatz 2 keine Maßnahmen ergreift, um weitere Verstöße zu verhindern.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann

1. im Fall von Absatz 1 Nummer 1 mit einer gebührenfreien Verwarnung, im Wiederholungsfall mit einer Geldbuße von 20 Euro bis 200 Euro und

2. im Fall von Absatz 1 Nummern 2 und 3 mit einer Geldbuße von 50 Euro bis 500 Euro geahndet werden.

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.