Rauchverbot – Sachsen Anhalt

Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt

(Nichtraucherschutzgesetz)

vom 19. Dezember 2007

(zuletzt geändert mit Gesetz vom 14.07.2009)

§ 1

Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist die Wahrung und Stärkung des Schutzinteresses aller Nichtraucherinnen und Nichtraucher gerade auch von Kindern und Jugendlichen vor den durch passives Rauchen bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Hierbei stehen der Schutz gesundheitlich besonders sensibler Personengruppen wie der Kranken, Kinder, Pflegebedürftigen, Menschen mit Behinderungen sowie die Unterstützung des Jugendschutzes in Vordergrund.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind:

Bauten der öffentlichen Verwaltung des Landes, die der Unterbringung einer Behörde oder Einrichtung, eines Gerichts, einer Dienststelle, Stiftung, Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts dienen, und der Landtag von Sachsen-Anhalt,

Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen in öffentlicher oder freier Trägerschaft, hierbei alle Bauten, die der Heilfürsorge oder der Wiederherstellung der Gesundheit von Kranken dienen einschließlich Kantinen, Cafeterien, Schulen und Werkstätten,

allgemeinbildende und berufsbildende Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, einschließlich dazugehöriger Internate und Wohnheime,

Heime im Sinne des Heimgesetzes,

Tageseinrichtungen nach § 4 Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes und Räume, die der Tagespflege nach § 4 Abs. 3 des Kinderförderungsgesetzes dienen, Einrichtungen der Erziehungshilfe, der Kinder- und Jugendfreizeit sowie der Kinder- und Jugendbildung in öffentlicher oder freier Trägerschaft,

Bildungseinrichtungen wie Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten und Einrichtungen der Erwachsenenbildung, unabhängig von der Trägerschaft, einschließlich dazugehöriger Wohnheime,

Sporteinrichtungen wie Sporthallen, Hallenbäder und sonstige geschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport dienen, einschließlich der Aufenthaltsräume,

Kultureinrichtungen als Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind, sowie in sonstigen Aufenthaltsräumen,

Hotels, Gaststätten im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes, unabhängig von der Konzession, Einkaufszentren und andere Gebäude oder Räume, in denen derartige Dienstleistungen erbracht werden,

Diskotheken.

§ 3

Allgemeines Rauchverbot

(1) Zur Wahrung des Nichtraucherschutzes ist in Gebäuden im Sinne dieses Gesetzes das Rauchen grundsätzlich verboten. Bei allgemeinbildenden Schulen nach § 2 Nr. 3 und bei Tageseinrichtungen nach § 4 Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes und Räumen, die der Tagespflege nach § 4 Abs. 3 des Kinderförderungsgesetzes dienen, gilt dies auch für Grundstücke, auf denen sie errichtet sind.

(2) Ferner gilt das Rauchverbot in Gebäuden, die von Gesellschaften des privaten Rechts genutzt werden, an denen das Land mit mindestens 51 v. H. beteiligt ist. Im Übrigen ist im Rahmen der Beteilungsrechte auf entsprechende Regelungen hinzuwirken.

(3) Der durch die Arbeitsstättenverordnung verankerte Schutz der nicht rauchenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sonstige dem Nichtraucherschutz dienende Vorschriften sowie Vorschriften des Brandschutzes bleiben hiervon unberührt.

§ 4

Ausnahmeregelungen

(1) Das allgemeine Rauchverbot gilt nicht:

in Gebäuden, Räumen und auf Grundstücken, soweit sie der privaten Nutzung zu Wohnzwecken dienen,

in mit einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung verbundenen Wohnungen oder Zimmern von Wohnheimen, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind,

in den Zimmern von Heimen, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind,

in Justizvollzugsanstalten für die Hafträume der Häftlinge und

in Patientenzimmern in Einrichtungen des Maßregelvollzuges.

(2) In Einrichtungen nach § 2 Nr. 9 dürfen abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist eine derartig räumlich wirksame Abtrennung, dass eine Gefährdung durch passives Rauchen verhindert und der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird.

(3) In inhabergeführten Einraumgaststättenbetrieben, deren Gastfläche einschließlich des für den Gast zugänglichen Thekenbereiches weniger als 75 Quadratmeter beträgt und in denen eine Abgabe von zubereiteten Speisen nicht oder lediglich als untergeordnete Nebenleistung erfolgt, darf geraucht werden, sofern Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.

(4) Diskotheken, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, dürfen Rauchernebenräume schaffen, sofern sich in diesem Raum keine Tanzfläche befindet. Voraussetzung hierfür ist eine derartig räumlich wirksame Abtrennung, dass eine Gefährdung durch passives Rauchen verhindert und der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird.

(5) In Gebäuden nach § 2 Nr. 1,4 und 6 dürfen besondere Räume vorgehalten werden, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist eine derart räumliche Abtrennung, dass eine Gefährdung durch passives Rauchen verhindert und der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird.

§ 5

Hinweispflichten

(1) Auf das Rauchverbot und auf nach diesem Gesetz bestehende Ausnahmen ist an öffentlichen Zugängen zu den Gebäuden und am Eingang zu Räumen, in denen das Rauchen erlaubt ist, deutlich sichtbar hinzuweisen.

(2) Auf ein Zutrittsverbot für Personen unter 18 Jahren ist an öffentlichen Zugängen der betroffenen Gebäude oder am Eingang der betroffenen Räumen deutlich sichtbar hinzuweisen.

§ 6

Entscheidungen über personenbezogene Ausnahmen

Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für ihren Geschäftsbereich können von dem Verbot in § 3 Abs. 1 und 2 allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, insbesondere, wenn Personen oder Personengruppen ein Verlassen der Räumlichkeiten nicht erlaubt oder möglich oder für sie aus medizinischen oder therapeutischen Gründen nicht angezeigt ist. Räumlichkeiten, in denen geraucht werden darf, sollen so gelegen und beschaffen sein, dass sie den Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigen.

§ 7

Maßnahmen zur Umsetzung des Rauchverbots

Die Leiterinnen und Leiter beziehungsweise Inhaberinnen und Inhaber der in § 2 genannten Einrichtungen sind gemäß ihres Hausrechts für die Einhaltung des Rauchverbots und für die Zulassung von Ausnahmen nach § 4 oder § 6 verantwortlich und haben durch geeignete Maßnahmen, wie beispielsweise entsprechende Aufklärung, Hinweise und Informationen sowie gegebenenfalls disziplinarrechtliche Schritte für die Umsetzung des Nichtraucherschutzes Sorge zu tragen. Soweit ihnen Verstöße gegen das Rauchverbot bekannt werden, haben sie Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 raucht, ohne dass eine Ausnahme nach den § 4 oder § 6 vorliegt oder

einer Hinweispflicht nach § 5 nicht nachkommt oder

entgegen seinen Verpflichtungen nach § 7 Satz 2 keine Maßnahmen ergreift, um weitere Verstöße zu verhindern.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und kreisfreien Städte oder Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern.

§ 9

Berichterstattung

Drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat eine Evaluation des Gesetzes bezüglich seiner Umsetzung und Wirksamkeit zu erfolgen. Dem Landtag ist Bericht durch das für Gesundheit zuständige Ministerium zu erstatten.

§ 10

Inkrafttreten

(1) Das Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 8 am 1. Juli 2008 in Kraft