Rauchverbot – Hamburg

§ 1 Ziel und Schutzzweck des Gesetzes

(1) Ziel des Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen in öffentlichen Einrichtungen.

(2) Weitergehende Rauchverbote auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben von diesem Gesetz unberührt.

§ 2 Rauchverbot

(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 verboten in

1. Behörden der Landes- und Bezirksverwaltung und allen sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung unabhängig von ihrer Rechtsform sowie in Gerichten,

2. Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 26. März 2007 (BGBI. I S. 378), unabhängig von ihrer Trägerschaft, einschließlich anderer öffentlich zugänglicher Einrichtungen auf dem Betriebsgelände,

3. Heimen im Sinne von § 1 des Heimgesetzes in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBI. I S. 2971), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2407, 2416),

4. öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft im Sinne von § 1 des Hamburgischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 21. September 2004 (HmbGVBI. S. 365

5. Gebäuden von Einrichtungen im Sinne des § 45 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBI. I S. 3135), geändert am 19. Februar 2007 (BGBI. I S. 122, 138), unabhängig davon, ob diese einer Erlaubnis bedürfen,

6. Hochschulen und anderen Einrichtungen der Erwachsenenbildung unabhängig von ihrer Trägerschaft,

7. Sporthallen, Hallenbädern, sonstigen Räumen, in denen Sport ausgeübt wird, unabhängig von ihrer Trägerschaft,

8. Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind,

9. Einrichtungen, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (Gaststätten), einschließlich Gaststätten, die in der Betriebsart Diskothek geführt werden,

10. Einzelhandelsgeschäften, in denen Lebensmittel, Speisen oder Getränke angeboten werden,

11. Einkaufszentren, sofern sie sich in geschlossenen Gebäuden befinden,

12. Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Vollzugs von Maßregeln der Besserung und Sicherung und vergleichbaren Einrichtungen.

(2) Das Rauchverbot gemäß Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. Es gilt nicht für Räume, die Wohnzwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind.

(3) In den Einrichtungen und Gaststätten gemäß Absatz 1 Nummern 1 bis 3, 6 bis 9, 11 und 12 können abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Räume baulich so wirksam abgetrennt werden, dass eine Gefährdung anderer durch Passivrauchen ausgeschlossen wird und die Raucherräume belüftet und ausdrücklich gekennzeichnet werden.

(4) Gaststätten gemäß Absatz 1 Nummer 9, bei denen es sich um Festzelte bei zeitlich befristeten und örtlich begrenzten Veranstaltungen oder um Vereins- oder Clubheime von eingetragenen Vereinen handelt, die nicht öffentlich zugänglich sind, sind vom Rauchverbot ausgenommen.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 4 und 5 erstreckt sich das Rauchverbot auch auf das Gelände, auf welchem sich die Gebäude befinden sowie auch auf alle schulischen Veranstaltungen und alle Kinder- und Jugendveranstaltungen außerhalb der Gebäude.

(6) Für Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nummern 2, 3 und 12 kann die Leiterin oder der Leiter aus zwingend konzeptionellen oder therapeutischen Gründen Ausnahmen vom Rauchverbot nach Absatz 1 zulassen.

§ 3 Hinweispflicht

An Orten, an denen nach § 2 Absatz 3, 4 oder 6 das Rauchen gestattet ist, ist dies deutlich sichtbar kenntlich zu machen.

§ 4 Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbots

(1) Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots nach § 2 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten nach § 3 sind im Rahmen ihrer Befugnisse

1. die Leitung der jeweiligen Einrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 8 und 12,

2. die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte und der Diskothek im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 9,

3. die Betreiberin oder der Betreiber in den Fällen von § 2 Absatz 1 Nummern 10 und 11.

(2) Soweit den Verantwortlichen nach Absatz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.

§ 5 Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. in einem Rauchverbotsbereich nach § 2 raucht,

2. der Hinweispflicht nach § 3 nicht nachkommt oder

3. als Verantwortliche oder Verantwortlicher entgegen ihrer oder seiner Verpflichtung nach § 4 Absatz 2 keine Maßnahmen ergreift, um weitere Verstöße zu verhindern.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann

1. im Fall von Absatz 1 Nummer 1 mit einer gebührenfreien Verwarnung, im Wiederholungsfall mit einer Geldbuße von 20 Euro bis 200 Euro und

2. im Fall von Absatz 1 Nummern 2 und 3 mit einer Geldbuße von 50 Euro bis 500 Euro geahndet werden.

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.